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Satzung
EKC · Europäischer Kultur Club e. V.


§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen "EKC · Europäischer Kultur Club e. V." und wird hier weiter "Verein" genannt.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister in Esslingen eingetragen werden; nach erfolgtem Eintrag lautet der Name
....« EKC · Europäischer Kultur Club e. V. »
3. Der Verein hat seinen Sitz in Esslingen bei Stuttgart, Bundesrepublik Deutschland.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
...."Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
....eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Zweck des Vereins ist die Entwicklung und Förderung der kulturellen Verbindung zwischen deutscher, europäischer
....und internationaler Literatur, Kunst und Kultur und der Bildung.

3. Alle Veranstaltungen, Versammlungen und Papiere werden auf Deutsch (nur bei Bedarf Russisch) geführt. Einzelne
....Maßnahmen führt man auch in der Sprache, die dem Thema entspricht.

4. Verwirklicht wird der Zweck durch die Durchführung verschiedener soziokultureller Aktivitäten wie die
....Förderung von jungen Künstlern mit Ausstellungen, dem Austausch von Künstlern mit Einladungen nach Europa
....oder innerhalb Osteuropas, mit Veranstaltungen wie Ausstellungen und Wettbewerben auf dem Gebiet der Kultur
....sowie die Ermöglichung von Deutsch-Unterricht in europäischen Ländern und in der Russischen Föderation mit
....Unterrichtungen in der jeweiligen Muttersprache sowie Begegnungen auf kultureller und sportlicher Ebene etc.
....in West- und Osteuropa.

§ 3 Vereinstätigkeit

1. Die Vereinsziele sollen für alle Generationen erreicht werden durch verschiedene Aktivitäten und
....
Veranstaltungen sowie Begegnungen auf kultureller Ebene.

§ 4 Eintritt der Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede Vereinigung und voll geschäftsfähige natürliche bzw. juristische Person werden, die
....für die Zwecke des Vereins arbeiten.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein.
3. Sie ist schriftlich durch Beitrittserklärung beim Vorstand zu beantragen.
4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen
....Aufnahmeerklärung wirksam.
5. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
.mit dem Tod des Mitglieds,
.durch Streichung aus der Mitgliederliste,
.durch den Ausschluss aus dem Verein; hierbei kann der Vorstand die Mitglieder aus dem Verein ausschließen, ....
....wenn sie gegen die Vereinsziele verstoßen,
.durch Austritt/Kündigung.
2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung zum
....Quartalsende erfolgen.
3. Mit dem Tag des Austritts oder Ausschlusses des Mitgliedes erlöschen alle
....Bestimmungsrechte an dem Vereinsleben.

§ 6 Mittel

.Der Verein entscheidet alle finanzielle Frage selbständig, aber entsprechend diesem Paragraph.
.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
....die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.
.Die für einen gemeinnützigen Verein erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch:
.Mitgliedsbeiträge;
....über die Notwendigkeit und Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
....Näheres regelt die Beitragsordnung im Anhang.
.Spenden jeglicher Art;
....Spenden in jeder Höhe können von den Mitgliedern, Förderern und Nichtmitgliedern des Vereins zu jeder Zeit
....geleistet werden. Spendenbescheinigungen werden über den erbrachten Betrag ausgestellt.
– Veranstaltungen jeder Art.

§ 7 Organe des Vereines

Organe des Vereins sind:

.der Vorstand (§26 BGB)
.die Mitgliederversammlung (§32 BGB)

§ 8 Vorstand

Zur Leitung der Vereinsgeschäfte ist der Vorstand bestimmt.
Dieser besteht aus der/dem/den:

.ersten Vorsitzenden und SchatzmeisterIn
.zweiten Vorsitzenden

1. Den Vorstand im Sinne des BGB bilden der/die 1. und 2. Vorsitzende/r, von denen jeder
....allein vertretungsberechtigt ist.
2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt.
3. Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
....Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.
4. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal
....jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
b) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten
c) auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder.

§ 10 Form der Berufung

Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuladen.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl
....der erschienen bzw. im Umlaufverfahren beteiligten Mitglieder.
2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag oder bei Bedarf ist die Abstimmung per E-Mail oder Fax
....vorzunehmen. Die Abgabetermine zur Abstimmung werden in der jeweiligen Tagesordnung festgelegt
....und die Stimmen müssen an den 1. Vorsitzenden bzw. im Vertretungsfalle an die 2. Vorsitzende
....innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgen.
3. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
....(Enthaltungen und Neinstimmen werden nicht addiert).
4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit
....von 3/4 der erschienenen bzw. im Umlaufverfahren einberufenen Mitglieder erforderlich.

§12 Niederschrift/Protokollierung

1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
2. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.

§13 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
....Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen und im Umlaufverfahren beteiligten Mitglieder notwendig.
2. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes
....oder mindestens eines Drittels der Mitglieder gestellt werden.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
....an die Diakonie- und Sozialstation Esslingen e. V., welches diese unmittelbar und ausschließlich
....für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Esslingen, am 26. März 2012

1. Vorsitzender
Georg Pornschlegel